Grundsteuerreform: Gemeinde Elztal

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Grundsteuerreform

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Aktuelle Information zur Grundsteuerreform für Grundstückseigentümer

Grundsteuer B (Grundvermögen) und Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftlicher Besitz)

Die Fristen für die Abgabe der Grundsteuererklärungen für die Grundsteuer A und B sind mittlerweile abgelaufen. Wird nunmehr auch nach nochmaligem Erinnerungsschreiben der Finanzbehörden keine Erklärung abgegeben, droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Finanzamt. Die erforderlichen Daten zur Erklärung der Grundsteuer A und B sowie Unterstützungsangebote der Finanzbehörden zur Erklärungsabgabe wie Schritt für Schritt Ausfüllanleitungen, Erklärvideos und Beispielfälle können über die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden.

Grundstückseigentümer die Ihre Erklärung bereits abgegeben haben, erhalten im nächsten Schritt Ihre Grundsteuerwert- und Ihre Grundsteuermessbescheide. Erste Bescheide wurden seitens der Finanzbehörden bereits verschickt. Der Versand der Bescheide wird sich voraussichtlich bis ins Jahr 2024 hinein erstrecken.

Die Grundsteuermessbescheide der Grundstückseigentümer in Elztal übermittelt das Finanzamt auch der Gemeinde. Die Gemeinde bestimmt im Anschluss den Hebesatz auf die Grundsteuermessbeträge und damit die individuelle Höhe der Grundsteuer A und B ab dem Jahr 2025. Die Hebesätze werden von der Gemeinde im Laufe des Jahres 2024 festgelegt. Wie hoch die Grundsteuer letztlich für die einzelnen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ausfällt, werden wir entsprechend erst in den finalen Grundsteuerbescheiden der Gemeinde im Jahr 2024 mitteilen können. Bis dahin können leider keine Aussagen zur individuellen Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 gegeben werden.

Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu Einsprüchen

Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform - Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung 

Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein. Eine  schriftliche  oder  telefonische  Eingangsbestätigung  bei  in  Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen. Wer  jedoch  den  Einspruch  über  das  ELSTER-Portal  –  hier  unter  „Alle Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“:   www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung. 

Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter  dies  grundsätzlich  stillschweigend  (sog.  Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechtsbeziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchs- entscheidung zu entscheiden.

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