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Ausschreibung Jahresprogramm 2027
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg hat das Jahresprogramm 2027 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 22. Mai 2026 ausgeschrieben. Mit dem ELR unterstützt das Land nachhaltige Strukturentwicklung in ländlich geprägten Dörfern, Städten und Gemeinden.
Gefördert werden Projekte, die zur Stärkung lebendiger Ortskerne beitragen, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, die wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2027 ist es insbesondere, Impulse für die innerörtlichen Entwicklung und die Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung und Umnutzung vorhandener Bausubstanz besonders unterstützt.
Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen sind nur förderfähig, wenn die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material -in der Regel Holz- besteht.
Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Förderschwerpunkte?
Grundversorgung
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Mittelpunkt. Gefördert werden beispielsweise Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien. Auch Arztpraxen, Apotheken sowie weitere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich können zur Grundversorgung zählen.
Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % gefördert werden. Bei zusätzlichem CO₂-Speicherzuschlag ist eine Förderung von bis zu 35 % möglich.
Wohnen / Innenentwicklung
Dieser Förderschwerpunkt dient der Erhaltung und Stärkung der Ortskerne. Unterstützt werden insbesondere die Umnutzung bestehender Gebäude, umfassende Modernisierungen zur Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse, die Verbesserung des Wohnumfeldes sowie Maßnahmen zur Neuordnung und Baureifmachung von Grundstücken.
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig.
Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten beträgt der Regelfördersatz bei 30 %. Die maximale Förderung liegt:
- bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen bei bis zu 50.000 € je Wohneinheit,
- bei Umnutzungen bei bis zu 60.000 € je Wohneinheit,
- beim Neubau eigengenutzter Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern bei bis zu 30.000 € je Wohneinheit.
Eine Förderung ist auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten möglich, sofern diese bis in die 1970er-Jahre erschlossen wurden.
Arbeiten
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten unterstützt. Ziel ist der Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie die Sicherung und Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze.
Gefördert werden außerdem Projekte zur Umnutzung und Weiterentwicklung bestehender Bausubstanz sowie die Verlagerung von Unternehmen bei störenden Nutzungsmischungen innerhalb der Ortskerne. Unternehmensinvestitionen können mit bis zu 15 % gefördert werden.
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO₂-bindende Baustoffe im Tragwerk - beispielsweise Holz - verwendet, kann einen Förderzuschlag von 5 % auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung erhalten, sofern dies nach beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union möglich ist.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten und Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Kommune positiv bewerteten privaten Projekte.
Private Antragsteller werden daher gebeten, ihre vollständigen Unterlagen bis spätestens 21. August 2026 bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Frau Stahl, Tel. 06261/8903-50, E-Mail: s.stahl(@)elztal.de, um die erforderlichen Unterlagen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Über die Aufnahme in das ELR-Programm entscheidet das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) im Frühjahr 2027. Es können ausschließlich Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, mit denen vor der Programmentscheidung noch nicht begonnen wurde. Nach erfolgter Aufnahme in das Förderprogramm ist das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahr 2027 zu beginnen.
Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Förderhöhen sowie zum Verfahren der Antragstellung finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/
oder unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
