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Katzenschutzverordnung
Erlass einer Katzenschutzverordnung für Elztal
Der Tierschutzverein Mosbach und Umgebung e. V., der das Tierheim Dallau betreibt, ist in der jüngeren Vergangenheit schon vermehrt mit der Problematik der steigenden Katzenpopulation an die Kommunen des Neckar-Odenwald-Kreises herangetreten, um darauf aufmerksam zu machen, dass im Kreisgebiet eine sehr große Anzahl unkastrierter „wild" lebender Katzen, aber auch unkastrierter Halterkatzen mit Freigang, festzustellen ist. Solche Populationen sind auch schon in Elztal mehrfach aufgetaucht. Dies hat bereits zum einen zu einer verschärften Problematik bei der Aufnahme und Betreuung der Tiere wie auch zu einer finanziellen Überlastung geführt. Aber auch das Tierwohl selbst für die betroffenen Populationen ist bei stark rückläufigen Vermittlungschancen ein Grund zum Handeln geworden.
Wie bereits einige anderen Kommunen im Neckar-Odenwald-Kreis hat nun auch die Gemeinde Elztal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um den unkontrollierten Freilauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken. Die vom Gemeinderat am 17.02.2025 beschlossene Katzenverordnung wurde am 21.02.2025 formal öffentlich auf der Homepage der Gemeinde Elztal bekanntgemacht und ist auch im Elztalkurier vom 28.02.2025 zusätzlich zur Information der Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht. Nach der Regelung der Verordnung tritt diese sechs Monate nach der Bekanntmachung dann tatsächlich in Kraft. Für die Katzenschutzverordnung der Gemeinde Elztal ist dies ab dem 21.08.2025 der Fall.
Entsprechend möchten wir alle Katzenhalterinnen und Katzenhalter auf die Frist und die durchzuführenden Maßnahmen, die bis dahin vorzunehmen sind, ausdrücklich hinweisen. Nicht davon betroffen sind Katzen, die ausschließlich im Haus gehalten werden und denen kein unkontrollierter Ausgang gewährt wird. Soweit noch nicht geschehen, sind alle Katzenhalter von freilaufenden Haltertieren aufgefordert, bis zum Inkrafttreten der Verordnung ihre Tiere kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen, wie es in § 3 der Verordnung für freilaufende Halterkatzen aufgeführt ist.